News
Reservieren Sie jetzt Ihren persönlichen Termin vor Ort ab Jänner 2024
Sehr geehrte Kundin! Sehr geehrter Kunde!
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie Ihre Wunschtermine vor Ort ab Jänner 2024 bereits jetzt buchen können.
Geben Sie uns Ihren Termin bekannt und wir bemühen uns, Ihren Wünschen zu entsprechen. Natürlich werden die Buchungen nach der Reihenfolge des Eintreffens berücksichtigt.
Verrechnung erfolgt laut unserer Preisliste. Bitte beachten Sie, dass die Koordination der Termine einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Roadshows in ganz Österreich
Besuchen Sie uns bei unseren Roadshows!
Lassen Sie sich die neuesten Entwicklungen bei unserer Software Z-Kalk® auch für Handy und Tablet, Kalkulationen von Fred Löffler und das Aufmaß mit digiplan präsentieren.
Seien Sie dabei am:
- 29.11.2023 in St. Valentin
- 30.11.2023 in Achau
- 01.12.2023 in Seiersberg
- 05.12.2023 in Wien
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Ihr Team der Alfred Zechner GmbH
Genauere Informationen und die Anmeldungen finden Sie hier.
Z-Kalk Prospekt 2021
Sehr geehrte Interessenten, geschätzte Kunden!
Die Alfred Zechner Ges.m.b.H ist ständig bemüht unsere Software zu verbessen um Ihnen effizientes Arbeiten zu ermöglichen.
Einen kurzen Überblick der aktuellen Zusatzfunktionen finden Sie hier:
Homeoffice
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Supportdienst ist voll im Einsatz, haben aber auf Grund der Vorgaben unserer Regierung auf Homeoffice umgestellt.
Sie erreichen uns unter:
0664/21 854 11 oder
Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, dann bitte wir Sie, Ihr Anliegen per E-Mail zu senden.
Bürozeiten:
Mo-Do 08-12 und 14-17 Uhr
Fr 08-12 Uhr
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Alfred Zechner
Finanzprüfungen nach §131 BAO mit Z-Kalk® 64Bit
Sehr geehrte Kundin! Sehr geehrter Kunde!
Laut Gesetzgeber müssen Angebote, Aufträge und Rechnungen nach dem Versand an den Kunden gesperrt werden und dürfen danach nicht mehr abgeändert werden. Bei einer eventuellen Finanzprüfung wird nach dem §131 BAO geprüft.
131 Abs. 1 ZI 6 b) BAO: Eintragungen oder Aufzeichnungen sollen nicht in einer weise verändert werden können, dass der ursprürgliche lnhalt nicht mehr ersichtlich ist.
131 Abs. 3 BAO: Werden dauerhafte Wiedergaben (Anmerkung: = Ausdrucke) erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Anmerkurg: Im Rahmen einer Betriebsprüfung).
Weiterlesen: Finanzprüfungen nach §131 BAO mit Z-Kalk® 64Bit