Sehr geehrte Kundin! Sehr geehrter Kunde!

Laut Gesetzgeber müssen Angebote, Aufträge und Rechnungen nach dem Versand an den Kunden gesperrt werden und dürfen danach nicht mehr abgeändert werden. Bei einer eventuellen Finanzprüfung wird nach dem §131 BAO geprüft.

 

131 Abs. 1 ZI 6 b) BAO: Eintragungen oder Aufzeichnungen sollen nicht in einer weise verändert werden können, dass der ursprürgliche lnhalt nicht mehr ersichtlich ist.
131 Abs. 3 BAO: Werden dauerhafte Wiedergaben (Anmerkung: = Ausdrucke) erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Anmerkurg: Im Rahmen einer Betriebsprüfung).

 

Mit Z-Kalk® 64Bit (ab Versionsnummer 2016.1.0.138) können Sie Ihre Dokumente gesetzeskonform sperren.

  • Markieren Sie ein oder mehrere Dokumente.
  • Klicken Sie mit der rechten Maustaste ins Fenster.
  • Wählen Sie im Submenu Optionen | Dokument vom Benutzer aus sperren.

 

 finanzpruefung bao

 

Wenn Sie dann eine Änderung am Dokument vornehmen wollen, müssen Sie das Dokument in ein Neues kopieren.

Wollen Sie eine Rechnung nochmals ausdrucken, muß auf diesem Ausdruck Kopie vermerkt werden. Diese Funktion kann in dem Report von Z-Kalk® 64Bit ab der Version vom 01.05.2017 eingebaut werden.

Die aktuelle Version von Z-Kalk® 64Bit erfüllte auch die Anforderungen vom §131 BAO! Steigen Sie jetzt um!